Antrag Auf Wiederholung Klasse 10 - Schulrecht Freiwillige Wiederholung Der Abschlussprufung In Der Sekundarstufe I : (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
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Antrag Auf Wiederholung Klasse 10 - Schulrecht Freiwillige Wiederholung Der Abschlussprufung In Der Sekundarstufe I : (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
(3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.